Rn 5

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, haben die WEigtümer die Möglichkeit, zur Verwaltung des gemE und/oder des Gemeinschaftsvermögens einen Verwaltungsbeschl zu fassen. Bei der Beschl-Fassung entscheidet nach § 25 I die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die sprachliche Fassung ›beschließen‹ soll verdeutlichen, dass mit der Beschl-Kompetenz auch eine Pflicht ggü der GdW zur Mitwirkung an einer Beschl-Fassung einhergehen kann (BRDrs 168/20, 65). Diese Pflicht zur Mitwirkung besteht dann, wenn das Ermessen, einen Verwaltungsbeschl zu fassen, auf null reduziert ist (§ 18 Rn 9). Wirkt ein WEigtümer in einem solchen Falle an einer Beschl-Fassung nicht mit, schuldet er der GdW Schadenersatz. Zur Beschl-Fassung iÜ siehe umfassend Vor §§ 23–25, zum Zweitbeschl Vor §§ 23–25 Rn 10.

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