1. Allgemeines.
Rn 33
Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemE gehören wenigstens die angemessene Versicherung des gemE zum Neuwert sowie der WEigtümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Die Höhe dieser und anderer Versicherungen (Rn 36) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbes. nach Lage, Zustand, Größe und Alter der WE-Anlage, ist in regelmäßigen Abständen anzupassen und steht im Ermessen der WEigtümer (Rn 7).
Rn 34
Versicherungsnehmer ist die GdW (BGH V ZR 69/21 Rz 27; ZMR 16, 974 Rz 6; NZM 07, 88 Rz 14). Versicherte sind die jeweiligen WEigtümer. Da eine angemessene Versicherung des gemE zum Neuwert idR nicht zwischen dem SonderE und dem gemE differenziert, schließt die GdW den Versicherungsvertrag für fremde Rechnung iSd § 43 I VVG ab (BGH V ZR 69/21 Rz 7; ZMR 16, 974 Rz 6). Zwischen der GdW und den WEigtümern besteht insoweit ein Treuhandverhältnis, das die GdW verpflichtet, den Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren (BGH ZMR 16, 974 Rz 6); eine Aufrechnung ist nicht möglich. Der einzelne WEigtümer ist für das ganze Wohnungseigentum – also auch für das SonderE (Rn 38) – Mitversicherter (BGH ZMR 16, 974 Rz 6). Mit welchem Versicherer zu welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen, geändert oder gekündigt wird, ist – ist nichts anderes vereinbart – durch Beschl mit einfacher Mehrheit nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Rn 35
Ein Selbstbehalt ist – wie die Versicherungsprämie – unabhängig davon, ob im Schadensfall das gemE oder das SonderE betroffen ist, nach hM als Kosten iSv § 16 II 1 anzusehen (BGH ZMR 23, 55 Rz 22). Entweder beseitigt die GdW den Schaden und trägt die Kosten, die sie wegen des Selbstbehaltes von der Versicherung nicht ersetzt bekommt, oder der betroffene WEigtümer hat Aufwendungen, die ihm die GdW erstattet, wobei der in Höhe des Selbstbehaltes nicht von der Versicherung gedeckte Schaden aus dem Gemeinschaftsvermögen entnommen werden muss (BGH ZMR 23, 55 Rz 33). Die WEigtümer können nach §§ 10 I 2 oder 16 II 2 etwas anderes bestimmen (BGH ZMR 23, 55 Rz 35).
2. Weitere Versicherungen.
Rn 36
Als weitere Versicherungen sind nach billigem Ermessen ua in Betracht zu ziehen: eine Elementar-, eine Gewässerschadenhaftpflicht- (Ölschaden-), eine Leitungswasserschaden-, eine Rechtsschutz-, eine Sturm- und Hagelschaden-, eine Gebäudeglas-, eine Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz-Versicherung, Schwamm- und Hausbockversicherung oder Bauherrenhaftpflichtversicherung. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Verwaltungsbeiräte wäre ordnungsmäßig (§ 29 Rn 15).
3. Verw.
Rn 37
Gem § 27 I Nr 1 muss der Verw prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen und inhaltlich ausreichend sind (LG Frankfurt aM ZMR 21, 836). Während des Laufs einer Versicherung muss er dem Versicherer die ihm bekannten Umstände anzeigen, die für die Übernahme des Risikos durch den Versicherer oder im Übrigen erheblich sind. Ferner muss er ein Auge auf die Versicherungssumme und ihre Angemessenheit haben, die Prämien bedienen und dem Versicherer nachträgliche Gefahrerhöhungen anzeigen. Der Verw ist außerdem für die Abwicklung von Versicherungsschäden am gemE zuständig. Er muss dazu den Schadenseintritt unverzüglich melden und Nachfragen beantworten. Ferner hat er – sofern es ihm § 27 I Nr 1, 2 erlaubt – nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (§ 82 I VVG). Ob er nach § 27 I Nr 1 den Versicherungsvertrag iÜ bestimmen kann, ist eine Frage des Einzelfalls und idR für die in § 19 II Nr 3 genannten Versicherungen zu bejahen.
4. SonderE.
Rn 38
Für die Abwicklung von Schäden im SonderE ist der jeweilige Eigentümer zuständig – sofern dem Verw nicht die SonderE-Verwaltung übertragen wurde oder der Geschädigte ihn nicht nach §§ 164 ff. BGB bevollmächtigt hat (BGH V ZR 69/21 Rz 31). Will der WEigtümer selbst handeln, müsste er also ermächtigt werden (§ 44 VVG; für Sonderfälle s Köln NJW-RR 03, 1612; Hamm NJW-RR 95, 1419 [OLG Hamm 03.03.1995 - 20 U 335/94]). Dies liegt in der Macht des Verw nach § 27 I Nr 1. Da die GdW nach hM aber verpflichtet ist, auch den auf den WEigtümer als Sondereigentümer entfallenden Entschädigungsbetrag einzuziehen (s nach BGH ZMR 16, 974 Rz 6), ist unsicher, ob die hM noch aufrechterhalten werden kann. Wird ein Entschädigungsanspruch durch die GdW auch in Ansehung des SonderE geltend gemacht, ist jedenfalls nach allen Stimmen dafür Sorge zu tragen, dass der dem WEigtümer zustehende Entschädigungsbetrag diesem zufließt (Hamm ZMR 08, 401).