1. Überblick.

 

Rn 42

Die WEigtümer sind, wie § 28 I 1 zeigt, befugt, durch Beschl weitere Rücklagen vorzusehen. Der Beschl, eine Rücklage zu bilden, und also Mittel für einen bestimmten künftigen Zweck anzusammeln, und in welcher Höhe, beruht auf § 19 I (BRDrs 168/20, 85). Diese Rücklagen unterscheiden sich von der Erhaltungsrücklage. Für diese besteht für das ›Ob‹ kein Ermessen, nur für das ›Wie‹. Bei allen anderen Rücklagen ist das anders. Für diese haben die WEigtümer ein Ermessen, ob sie diese bilden und wie sie diese ausgestalten wollen. Ob ein Rücklagenbildungsbeschl ordnungsmäßig ist, bestimmt sich nach § 18 und kann nicht allgemein beantwortet werden. Für die Rücklagen gelten Rn 39 ff entspr.

2. Beispiele.

a) Liquiditätsrücklage.

 

Rn 43

Die Liquiditätsrücklage ist ein Mittel, kurzfristigen Liquiditätsengpässen zu begegnen Liquiditätsengpass meint, dass die GdW fällige Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant oder prognostiziert war (s.a. LG München I ZWE 17, 286).

b) Bauliche Veränderungen.

 

Rn 44

Die Erhaltungsrücklage darf – kommt es zu keiner Umwidmung – nicht für die Finanzierung einer baulichen Veränderung eingesetzt werden. Stattdessen müssen die WEigtümer eine Sonderumlage bilden oder die GdW muss ein Darlehen aufnehmen. Alternativ ist es aber auch möglich, zur Finanzierung einer geplanten konkreten oder möglichen abstrakten Modernisierung prospektiv die erforderlichen Mittel anzusammeln (Modernisierungsrücklage).

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