Rn 15

Stehen einem WEigtümer mehrere Wohnungseigentumsrechte zu, kann er diese analog § 890 II BGB miteinander vereinigen (BGH ZMR 14, 297 = NJW 14, 1002 Rz 12). Durch die Vereinigung entsteht – handelt es sich nicht nur um eine bauliche Vereinigung – ein einheitlicher, vereinigter Miteigentumsanteil, verbunden mit dem SonderE an den vereinigten Wohnungen (BGH DNotZ 83, 487 [BGH 10.02.1983 - V ZB 18/82]) oder Räumen. Der Eintragung der Vereinigung steht nach § 5 I 2 GBO grds eine unterschiedliche Belastung der Rechte entgegen (zum früheren Recht BGH ZMR 14, 297 = NJW 14, 1002 Rz 20).

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