Rn 3

Sind Teilungsvertrag/Teilungserklärung insgesamt mangelhaft, war zB der Aufteiler geschäftsunfähig, ist die sachenrechtliche Begründung fehlgeschlagen (BGH NJW 90, 447 [BGH 03.11.1989 - V ZR 143/87]). Wird die Teilung indes im Grundbuch eingetragen, wird der Gründungsakt in dem Augenblick geheilt, in dem ein Dritter gutgläubig eines der gebildeten Wohnungseigentumsrechte erwirbt: Wohnungseigentum kann nicht nur an einer ›Wohnung‹ entstehen.

 

Rn 4

Gründungsmängel, die sich auf die Einräumung eines einzelnen Wohnungseigentumsrechtes oder mehrerer Wohnungseigentumsrechte beschränken, zB bei einem Überbau (§ 1 Rn 15) oder bei einem Verstoß gegen § 5 II, lassen die anderen Wohnungseigentumsrechte und die Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile unberührt (BGH ZMR 05, 59; NJW 90, 447). Eine solche Interessenlage ist auch bei einer fehlerhaften Unterteilung (s.a. Rn 11) gegeben.

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