1. Überblick.

 

Rn 11

Ein Wohnungseigentumsrecht kann analog § 8 durch Erklärung ggü dem GBA (München ZWE 18, 442 Rz 19) in 2 oder mehrere Wohnungseigentumsrechte unterteilt werden (BGH ZMR 15, 390 Rz 6; ZMR 12, 639 Rz 8; grundlegend NJW 68, 499). Die Unterteilung ist nicht Abspaltung einer ›Restwohnung‹, sondern Neuaufteilung (München RNotZ 11, 491).

2. Anforderungen.

 

Rn 12

Die neuen Wohnungseigentumsrechte müssen jew wieder in sich abgeschlossen (§ 3 Rn 23) sein, was das GBA in eigener Verantwortung prüfen muss (München ZWE 18, 442 Rz 24, 25). Notw ist ferner, dass mit jedem Miteigentumsanteil wieder ein sondereigentumsfähiger (§ 5 Rn 11) Raum (§ 5 Rn 2) verbunden wird (BayObLG NJW-RR 95, 783) und die sachenrechtlichen Grenzen der Räume nicht verschoben oder verändert werden (Karlsr ZMR 14, 303). Werden wesentliche Gebäudeteile durch eine Unterteilung gemE, bspw eine Tür oder eine Wand, ist das nach hM allerdings unschädlich (LG Koblenz ZWE 15, 120). Durch eine Unterteilung kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Aufteiler ein Teil- nicht in ein Wohnungseigentum umwidmen (BGH NZM 15, 454 Rz 12 und Rz 16). Die Unterteilung wird dadurch aber nicht unwirksam (aA BGH NZM 15, 454 [BGH 04.12.2014 - V ZB 7/13] Rz 12).

3. Durchführung.

 

Rn 13

Der Unterteiler kann nach §§ 13, 19 GBO grds unter Einreichung eines Unterteilungsplans und von Abgeschlossenheitsbescheinigungen (München RNotZ 11, 491) für die neuen Wohnungseigentumsrechte allein beantragen und bewilligen, dass das Wohnungsgrundbuchblatt für das bisherige Wohnungseigentumsrecht geschlossen (§ 7 I 3) und für die durch Unterteilung entstandenen neuen Miteigentumsanteile neue Wohnungsgrundblätter angelegt werden (§ 7 I 1). Ein Unterteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigungen sind allerdings nicht erforderlich, wenn sich die Abgeschlossenheit bereits aus dem alten Aufteilungsplan samt Abgeschlossenheitsbescheinigung ergibt. Auf den Wohnungsgrundblättern der übrigen Miteigentumsanteile wird die zahlenmäßige Veränderung (§ 7 I 2 WEG), nicht aber die Unterteilungserklärung und der die Unterteilung betreffende Plan vermerkt (§ 3 V WGV). Einer Zustimmung der übrigen WEigtümer oder Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) bedarf es für den sachenrechtlichen Akt grds nicht (BGH NZM 15, 454 Rz 12; ZMR 12, 639 Rz 8), es sei denn, es wäre anders vereinbart (BGHZ 49, 250; München ZWE 13, 409).

4. Folgen für das Stimmrecht.

 

Rn 14

Teilt ein WEigtümer seinen Miteigentumsanteil ohne Zustimmung und veräußert den neu gewonnenen Anteil, führt das nicht zu einer Stimmrechtsmehrung (BGH ZMR 12, 639) – egal, welches Stimmrechtsprinzip (§ 25 Rn 7) gilt. Das ›geteilte‹ Stimmrecht ist nach gleich hohen Bruchteilen auszuüben (BGH ZMR 12, 639 = NJW 12, 2434 Rz 8).

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