1. Überblick.

 

Rn 15

Stehen einem WEigtümer mehrere Wohnungseigentumsrechte zu, kann er diese analog § 890 II BGB miteinander vereinigen (BGH ZMR 14, 297 = NJW 14, 1002 Rz 12). Durch die Vereinigung entsteht – handelt es sich nicht nur um eine bauliche Vereinigung – ein einheitlicher, vereinigter Miteigentumsanteil, verbunden mit dem SonderE an den vereinigten Wohnungen (BGH DNotZ 83, 487 [BGH 10.02.1983 - V ZB 18/82]) oder Räumen. Der Eintragung der Vereinigung steht nach § 5 I 2 GBO grds eine unterschiedliche Belastung der Rechte entgegen (zum früheren Recht BGH ZMR 14, 297 = NJW 14, 1002 Rz 20).

2. Durchführung.

 

Rn 16

Es bedarf für die sachenrechtlichen Akte grds nicht der Mitwirkung der anderen WEigtümer (BGH ZMR 01, 289, 291) oder dinglich Berechtigter (Hamm DNotZ 03, 355); etwas anderes kann vereinbart werden. Im Einzelfall bedarf die Vereinigung nach einer Erhaltungssatzung iSv § 172 I 1 BauGB einer Genehmigung (OVG Berlin-Brandenbg ZfIR 18, 423). Das durch die Vereinigung entstehende Wohnungseigentumsrecht braucht nicht in sich abgeschlossen zu sein (BGH ZMR 01, 289). Auch eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Rn 12) oder ein neuer Aufteilungsplan (§ 7 Rn 11) ist nicht erforderlich (Hambg NotBZ 04, 240 [OLG Hamburg 18.03.2004 - 2 Wx 2/03]). Es ist ausreichend, wenn die beiden zum neuen Wohnungseigentumsrecht gehörenden ›Einheiten‹ ggü dem übrigen SonderE und gemE abgegrenzt sind (BayObLG MittBayNot 00, 319).

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