Rn 28

Das GEIG v 18.3.21 (BGBl. I 354) regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden (dazu Dötsch MietRB 21, 276 ff). Nach § 8 I GEIG hat die GdW und haben die WEigtümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, wenn ein Wohngebäude, das über mehr als 10 Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen wird, also einer Renovierung, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst. Wird ein Wohngebäude, das über mehr als 10 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat die GdW und haben die WEigtümer nach § 8 II auch dann dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge