Rn 2

Haben die WEigtümer die bauliche Veränderung gestattet, muss der begünstigte WEigtümer ihre Kosten tragen. Der Begriff ›Kosten‹ umfasst die Kosten der baulichen Veränderung selbst, aber auch ihre Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten (BRDrs 168/20, 74). Fallen beim begünstigten WEigtümer selbst Kosten an, muss er die damit verbundenen Verbindlichkeiten erfüllen. Fallen auf Seiten der GdW Kosten an, sind diese zunächst von der GdW zu tragen, jedoch in der Jahresabrechnung allein auf den begünstigten WEigtümer umzulegen. Für diese Umlage ist § 21 I 1 der gesetzliche Umlageschlüssel, sofern die WEigtümer nicht anderes nach § 21 V 1 beschlossen haben. Haben mehrere WEigtümer die Gestattung erhalten, sind die Kosten unter diesen entspr § 16 II 1 umzulegen (BRDrs 168/20, 74) bzw. von ihnen nach diesem Schlüssel zu tragen. Die Pflicht eines WEigtümers, die Kosten zu tragen, geht auf seinen Sondernachfolger über. Der den rechtsgeschäftlichen Erwerber schützende öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 BGB) kommt nicht zum Tragen.

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