Rn 15

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, sind sämtliche Kosten auf alle WEigtümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 I 2) umzulegen. Erfasst sind die Kosten, die auf einer baulichen Veränderung beruhen, für welche die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemeint sind damit nicht nur die Baukosten. Erfasst sind nach Sinn und Zweck von § 21 II ebenso wie bei § 21 I und III die Folgekosten des Gebrauchs und der Erhaltung (BRDrs 168/20, 75) und sämtliche weiteren Kosten.

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