1. Nichtigkeitsgründe.

 

Rn 21

Ein Beschl ist nach § 23 IV 1 nichtig, wenn er gegen Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann (Rn 20). Solche unabdingbaren Rechtsvorschriften ergeben sich aus zwingenden Bestimmungen und Grundsätzen des WEG oder aus Normen des übrigen Rechtes, namentlich aus §§ 134, 138 BGB und § 56 S 2 ZVG (BGH ZMR 12, 971 = NZM 12, 768 Rz 5). Nichtigkeit kann sich ferner daraus ergeben, dass der Beschl in den ›Kernbereich‹ des Wohnungseigentums (Vor §§ 1–49 Rn 16) eingreift oder die Grenzen der Beschl-Kompetenz (Rn 25) überschreitet (BGH NJW 09, 2132 Rz 27 = ZMR 09, 698; BGHZ 145, 158, 163 = ZMR 00, 771). Verstößt ein Beschl gegen öffentlich-rechtliche Pflichten, zB nach dem GEG, kann er anfechtbar oder nichtig sein (Vor §§ 1–49 Rn 32).

2. Rechtsfolge.

 

Rn 22

Ein nichtiger Beschl bindet nicht, bedarf keiner Erklärung nach § 23 IV 2, kann aber für ungültig erklärt werden (BGH ZMR 19, 358 Rz 21; ZMR 17, 74 Rz 27). Die Nichtigkeit tritt von Anfang an ein, nicht erst durch Geltendmachung in einem gerichtlichen Verfahren; eine gerichtliche Entsch hat nur deklaratorische Bedeutung (BGH ZMR 19, 358 Rz 21; ZMR 12, 709 = NZM 12, 615 Rz 9). Ist ein Beschl nichtig, kann das jederzeit und in jedem Verfahren, in dem es auf die Wirksamkeit dieses Beschl – ggf als Vorfrage – ankommt, ua im Wege der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) gegen die GdW nach § 44 I 1, II 1 im Wege einer Beschl-Klage geltend gemacht werden (zum alten Recht BGH ZMR 19, 358 Rz 21). Ob im Wohnungseigentumsrecht ein nichtiger Beschl geheilt werden kann (s.a. § 242 AktG), ist ungeklärt (offengelassen von BGH ZMR 12, 709 = NZM 12, 615 Rz 15). Die Umsetzung eines Beschl heilt jedenfalls nichts.

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