Rn 3

Jeder WEigtümer (dazu Vor §§ 1–49 Rn 1) ist grds stimmberechtigt. Einzelne Personen verschiedener Rechtsgemeinschaften nach §§ 741 ff BGB sind als unterschiedliche ›Köpfe‹ anzusehen. Ein werdender WEigtümer iSv § 8 III (BGH ZMR 16, 299 Rz 13) ist ebenso wie der Inhaber isolierter Miteigentumsanteile stimmberechtigt. Der Zweiterwerber (Vor §§ 1–49 Rn 14) hat kein Stimmrecht, es denn, er wäre iSv § 185 BGB ermächtigt. Ist die GdW selbst WEigtümerin, ruht das Stimmrecht. Drittnutzer, zB Mieter oder Nießbraucher (BGH NJW 02, 1647 = ZMR 02, 440), haben kein originäres Stimmrecht. Für OHG und KG stimmen die vertretungsberechtigten Gesellschafter ab. Stimmberechtigt sind auch der Zwangs- (LG Berlin ZMR 09, 474) und der Insolvenzverwalter, soweit ihre Befugnisse reichen (BayObLG NJW-RR 91, 723; KG NJW-RR 87, 77; AG Duisburg-Ruhrort IMR 21, 513), sowie der Testamentsvollstrecker (BGH ZMR 12, 211 = NJW 12, 316 Rz 7).

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