Rn 11

Ein positiver Beschl (Vor §§ 23–25 Rn 1) erfordert grds eine einfache Mehrheit von ›Ja-Stimmen‹ (§ 25 I; BGH ZMR 19, 776 Rz 8). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und sind nicht mitzuzählen (Rn 1). Ergibt sich eine Stimmengleichheit oder überwiegen die ›Nein-Stimmen‹, ist ein Antrag abgelehnt worden (Negativbeschl, Vor §§ 23–25 Rn 1). Ein Zählfehler ist beachtlich, wenn sich bei korrekter Ermittlung nicht die erforderliche Mehrheit ergibt (BGH ZMR 12, 980 = NJW 12, 3372 Rz 12).

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