Rn 13

Der Begriff ›Rechtsgeschäft‹ erfasst Geschäfte, bei denen (abstrakt) ein Sonderinteresse eines WEigtümers betroffen sein kann; § 25 IV Fall 1 ist aber auch auf geschäftsähnliche Handlungen und auch auf Realakte anzuwenden. Das Stimmverbot greift ferner, wenn das Geschäft zwar nicht mit dem Stimmberechtigten, aber mit einem ihm eng verbundenen Dritten geschlossen werden soll. Ein WEigtümer ist zB entspr § 25 IV Fall 1 bei der Beschl-Fassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist (BGH ZMR 17, 415 = NZM 17, 418 Rz 16). Ein Stimmverbot ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn ein WEigtümer ein privates Sonderinteresse verfolgt. Nimmt er nur mitgliedschaftliche Rechte und Interessen wahr, greift der Stimmrechtsausschluss nicht. Selbst der Verw als Vertreter eines Eigentümers kann über seine eigene Abberufung abstimmen (München ZMR 11, 148).

 

Rn 14

Bsp für Sonderinteressen sind: Beschl, ob mit dem WEigtümer ein Vertrag abgeschlossen werden soll, wenn es um die Einräumung von Sonderrechten geht, Beschl über Mahnungen (§ 286 BGB) sowie Fristsetzungen, Beschl über Abschluss, Änderung oder Kündigung des Verw-Vertrags mit einem WEigtümer, Entlastungbeschl. Bsp für mitgliedschaftliche Rechte und Interessen sind: Beschl über Gebrauch eines SonderE, Beschl über Bestellung des WEigtümers zum Verw oder Beirat, die ›normale‹ Abberufung eines WEigtümers als Verw oder seine Abwahl als Beirat ohne wichtigen Grund, Beschl nach § 28 II 1 oder I 1; etwas anders gilt, sofern die Entlastung (§ 28 Rn 47) mit beschlossen werden soll.

 

Rn 15

Wird iRe einheitlichen Beschl-Fassung sowohl über Be- und Anstellung des Verw oder Abberufung und Kündigung des Verw-Vertrags entschieden, besitzt der WEigtümer ein Stimmrecht. Etwas anderes gilt, wenn mit ein und demselben Beschl über eine Beendigung des Verw-Amtes und des bestehenden Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund abgestimmt wird. Beim Objektstimmrecht hat der WEigtümer für kein Wohnungseigentumsrecht eine Stimme (LG Berlin ZMR 19, 535).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?