Rn 2

Die WEigtümer beeinflussen ihre Geschicke bzw die der GdW insb durch einen Beschl in der Versammlung. Ihr Stimmrecht kann nicht allgemein ausgeschlossen werden. Ein WEigtümer ist auch nicht in der Lage, seine Mitgliedschaftsstellung beizubehalten, zugleich aber sein Stimmrecht einem anderen vollständig als eigenes Recht zu verschaffen (Abspaltungsverbot). Das Stimmrecht darf in seinem ›Kernbereich‹ nur ausnw und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden (BGH ZMR 17, 415 = NZM 17, 418 Rz 17).

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