Rn 23

Der Antrag kann auf §§ 18 II, 44 I 2 gestützt werden. Das Amt beginnt mit Rechtskraft der Entsch. Im Eilfall ist eine Bestellung nach §§ 935, 940 ZPO vorstellbar (BGH ZMR 18, 777 Rz 23). Verfügungsanspruch ist § 18 II (LG Hamburg ZMR 17, 833). Allein die Tatsache, dass es keinen Verw gibt, soll kein Verfügungsgrund sein (LG Hamburg ZMR 17, 833; LG Berlin ZMR 12, 569). Er liegt aber vor, wenn die WEigtümer nicht selbst Abhilfe schaffen können oder wollen und durch die gerichtliche Bestellung ein WEigtümer (oder ein Dritter) vor Schaden bewahrt werden kann (Dorf NZM 08, 452, 453 [OLG Düsseldorf 31.08.2007 - I-3 Wx 85/07]). Ferner ist ein Verfügungsgrund gegeben, wenn die Jahresabrechnung ansteht, ein Beschl nach § 28 I 1 zu fassen ist oder wenn dringend Mittel benötigt werden (LG Stuttgart ZMR 09, 148).

 

Rn 24

Das Gericht kann nach hM den Verw-Vertrag und seine Inhalte bestimmen (BGH NJW 17, 2766 [BGH 11.05.2017 - V ZB 52/15] Rz 15; 80, 2466 unter II). Dies überzeugt nicht, da zunächst die WEigtümer zu befassen sind (Vor §§ 43–45 Rn 15).

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