Rn 20

Der Verw muss sämtliche bestehenden Geldverpflichtungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemE zusammenhängen, erfüllen (BTDrs 19/22634, 47). Bei den Verpflichtungen handelt sich um vertragliche, aber auch öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Abgaben. Gemeint sind ferner Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen oder Aufopferungsansprüche.

 

Rn 21

Vor einer ›Bewirkung‹ (= Erfüllung) muss der Verw prüfen, ob der behauptete Anspruch dem Grunde nach besteht, ob er der Höhe nach berechtigt ist (LG München I ZWE 16, 282) und ob er zurzeit vom Dritten geltend gemacht werden kann (LG München I ZWE 14, 185). Bei einer Bewirkung muss der Verw etwaige Gegenrechte beachten, zB die Möglichkeit, aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen (Frankf ZMR 09, 621) oder sich auf Verjährung zu berufen. In diesem Rahmen kann der Verw berechtigt/verpflichtet sein, eine Frist zu setzen oder Mängel zu rügen (Frankf ZMR 09, 621; KG OLGZ 94, 35). Soll der behauptete Schadenersatz- oder Aufopferungsanspruch eines WEigtümers erfüllt werden, müssen die WEigtümer das vorher beschließen (BGH NJW 16, 1310 [BGH 25.09.2015 - V ZR 246/14] Rz 31 für § 14 Nr 4 Hs 2).

 

Rn 22

Der Verw haftet, wenn er für erkennbar mangelhafte Werkleistungen ohne Weisung Zahlungen erbringt. Ferner haftet er, wenn er eigenmächtig Aufwendungs-, Schadenersatz- oder Aufopferungsansprüche erfüllt (LG München I ZWE 14, 185).

 

Rn 23

Woher der Verw die Mittel nimmt, müssen grds die WEigtümer bestimmen. Wenn der Verw Zahlungen Dritter entgegennimmt, muss er diese nach § 368 S 1 BGB quittieren. Der Verw muss auch eine Hausgeldschuldenfreiheitsbescheinigung erteilen. Eine Löschungsbewilligung iSd der GBO darf der Verw hingegen nicht vGw erteilen (KG FD-MietR 13, 351993). Entgegenzunehmende Leistungen sind zB Öllieferungen, nach hM aber auch eine Werkleistung (KG OLGZ 94, 35).

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