Rn 2

Ob eine Verpflichtung unerheblich ist, hängt von der Sichtweise eines durchschnittlichen WEigtümers in der konkreten WE-Anlage unter Berücksichtigung von §§ 16 II 1, 9a IV 1 ab (BTDrs 19/22634, 46). Maßgeblich ist also, ob derjenige Teil der Verpflichtung, für den der einzelne WEigtümer nach § 9a IV 1 einstehen muss, so bedeutsam ist, dass eine vorherige Beschl-Fassung geboten ist (BTDrs 19/22634, 46; s.a. BGH ZMR 21, 830 Rz 11).

 

Rn 3

Wo diese Erheblichkeitsschwelle konkret liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und dem WEigtümer ab. Nach aA ist für die Erheblichkeit auf das Gemeinschaftsvermögen abzustellen. Insoweit wird vorgeschlagen, an 2,5 % oder 5 % des Wirtschaftsplanvolumens anzuknüpfen. Mit der Größe der WE-Anlage wächst idR der Kreis der Maßnahmen, die der Verw eigenverantwortlich treffen kann und muss.

 

Rn 4

Bsp: IdR wird der Austausch defekter Leuchtelemente im Bereich des gemE oder die Erhaltung eines Fensterglases, eine Graffitientfernung (BTDrs 19/22634, 47), der Abschluss von Versorgungs- und/oder Dienstleistungsverträgen in beschränktem Umfang (BTDrs 19/22634, 47) § 27 I Nr 1 unterfallen. Gegenbeispiel: kostenträchtige Erhaltungsmaßnahmen (BTDrs 19/22634, 47).

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