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In Bezug auf den ›WEigtümer‹ sind im Einzelfall Besonderheiten zu beachten:

  • ›WEigtümer‹ ist auch der werdende WEigtümer (BGH WuM 18, 340 Rz 18; NZM 16, 266 [BGH 11.12.2015 - V ZR 80/15] Rz 7). Neben diesem schuldet der Veräußerer nicht (§ 8 III).
  • Mehrere Inhaber eines Wohnungseigentums haften samtverbindlich (Köln MDR 15, 595; München FD-ErbR 12, 339348), weshalb zB die Auflassung eines Bruchteils eines Wohnungseigentums an einen Minderjährigen § 1799 BGB unterfällt (Köln MDR 15, 595; München FD-ErbR 12, 339348; KG NZM 11, 78, 79 [KG Berlin 15.07.2010 - 1 W 312/10]).
  • Neben einer Personengesellschaft haften gem § 128 HGB (analog) die Gesellschafter (BGH ZMR 20, 864 Rz 10; NZM 16, 322 Rz 6 = ZMR 16, 382); nach § 160 HGB eine Zeit lang auch der Ausgeschiedene (BGH ZMR 20, 864 Rz 11; NZM 16, 322 Rz 6 = ZMR 16, 382).
  • Mit dem Tod gehen gegen den Erblasser bereits begründete Hausgeldforderungen nach § 1922 BGB auf den Erben über. Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschl begründete Hausgeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann (BGH ZMR 19, 423 Rz 7). Hiervon ist idR spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist (BGH ZMR 19, 423 Rz 7; NJW 13, 3446 Rz 16). Eine reine Eigenschuld scheidet aus, wenn eine Dauervollstreckung angeordnet ist und die Wohnung von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird (BGH NJW 12, 316). Ist der Fiskus (die öffentliche Hand) zum gesetzlichen Alleinerben berufen, haftet dieser für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschl begründeten Hausgeldschulden idR nur mit dem Nachlass (BGH ZMR 19, 423 Rz 12).
  • Während der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker der Hausgeldschuldner (LG Hamburg ZMR 19, 366, 367).

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