Rn 18

Der Beschl nach § 28 I 1 muss die anteilsmäßige Beitragsverpflichtung ausreichend bestimmen. Unbestimmtheit ist nach hM unschädlich, wenn zumindest der Verteilungsschlüssel festgelegt ist und sich durch eine einfache Rechenoperation alles ermitteln lässt. Nach dem Sonderumlagen-Beschl steht der GdW ein Anspruch auf Zahlung der jeweiligen Anteile entspr dem für die Sonderumlage gewählten Umlageschlüssel zu, solange der Beschl nicht nichtig oder gerichtlich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, § 23 IV 2. Der die Sonderumlage billigende Beschl begründet für die WEigtümer eine Pflicht zur Vorschusszahlung, die zu den planmäßigen Vorschüssen hinzutritt (BGH ZMR 18, 527 Rz 20).

 

Rn 19

Damit ein Sonderumlagen-Beschl § 18 II entspricht, muss eine Notwendigkeit für die Erzielung zusätzlicher Einnahmen aufgrund eines akuten und nicht anderweitig zu deckenden, nachträglich aufgetretenen oder erkannten Finanzbedarfe s bestehen. Die Billigung einer Sonderumlage widerspricht § 18 II, wenn es hinreichend ist, den Finanzbedarf in einem Wirtschaftsplan zu beschließen. Für die Höhe der Sonderumlage haben die WEigtümer Ermessen, wobei zu erwartende Zahlungsausfälle zu berücksichtigen sind (BGH ZMR 12, 380 = NZM 12, 275 Rz 15). Die Ansprüche aus der Sonderumlage werden gem § 271 BGB fällig, sofern die WEigtümer nichts anderes nach § 28 III bestimmen.

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