Rn 27

Für jedes Wohnungseigentum (LG Hamburg ZWE 15, 220: die Abrechnung ist einheitsbezogen; vgl Rn 13) ist eine Einzelabrechnung beizufügen. Ohne sie kann der Nachschuss oder die Anpassung des Vorschusses iSd § 28 II 1 nicht errechnet werden. Bei der Einzelabrechnung handelt es sich nicht um eine Abrechnung, sondern um die Benennung, was ein WEigtümer als Nachschuss zu leisten hat oder inwieweit die Vorschüsse anzupassen sind. Informatorisch können offene Hausgeldforderungen bzw frühere Guthaben dargestellt werden (s.a. BGH NJW 14, 145 [BGH 11.10.2013 - V ZR 271/12] Rz 7). Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage (§ 19 II Nr 4) oder aus anderen Rücklagen sind nicht abzurechnen (str), mit Blick auf die individuelle Steuererklärung aber mitzuteilen.

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