Rn 33

Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind in die Gesamtabrechnung nach dem Abflussprinzip als Ausgaben einzustellen. Die von § 6 I 1 HeizkV verlangte verbrauchsabhängige Verteilung auf die Nutzer findet in den jeweiligen Einzelabrechnungen statt (BGH NJW 12, 1434 Rz 16). Kosten für nicht verbrauchte, aber im Wirtschaftsjahr erworbene Brennstoffe sind nach hM in den Einzelabrechnungen nach § 16 II 1 oder einem anderweitig bestimmten Umlageschlüssel zu verteilen (BGH NJW 12, 1434 Rz 17; AG Bremen ZMR 14, 316). Werden die Kosten für erworbene, aber nicht verbrauchte Brennstoffe nicht verteilt – wofür es keinen Anlass gibt –, muss die Abweichung der Einzel- von der Gesamtabrechnung verständlich erläutert werden (BGH NJW 12, 1434 [BGH 17.02.2012 - V ZR 251/10] Rz 16).

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