I. Allgemeines.
Rn 48
Der Vermögensbericht soll den WEigtümern ein möglichst genaues Bild über die wirtschaftliche Lage der GdW geben (BRDrs 168/20, 86). Er ist nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen.
II. Inhalt.
1. Rücklagen.
Rn 49
Der Vermögensbericht muss den Stand der Erhaltungsrücklage (§ 19 Rn 39) und etwaiger durch Beschl vorgesehener Rücklagen (§ 19 Rn 42) enthalten. Anzugeben ist der Ist-Stand (BRDrs 168/20, 86). Dem § 18 II entspricht ferner aus Gründen der Transparenz die informatorische Angabe, welche Vorschüsse welcher Rücklage zugeführt werden sollten (›Soll‹). IÜ ist die Entwicklung der Rücklagen darzustellen. Dies meint eine Angabe sämtlicher Einnahmen und sämtlicher Ausgaben und ihrer tatsächlichen Zwecke, auch dann, wenn Mittel für andere Zwecke verwendet wurden (s.a. LG Düsseldorf ZMR 17, 181).
2. Wesentliches Gemeinschaftsvermögen.
Rn 50
Der Vermögensbericht muss das wesentliche Gemeinschaftsvermögen benennen. Unwesentlich sollen Vermögensgegenstände sein, die für die wirtschaftliche Lage der GdW unerheblich sind, zB ein Rasenmäher. Eine betragsmäßige Grenze sieht das Gesetz nicht vor; sie hängt insb von der Größe der Gemeinschaft und der WE-Anlage ab (BRDrs 168/20, 87). Stichtag ist jew der Ablauf des Kalenderjahres. Zum wesentlichen Gemeinschaftsvermögen gehören insb (BRDrs 168/20, 87):
- sämtliche Forderungen der GdW gegen WEigtümer – auch ehemalige – und gegen Dritte;
- sämtliche Verbindlichkeiten (va Bankdarlehen);
- sonstige Vermögensgegenstände, zB Brennstoffvorräte.
Die einzelnen Vermögensgegenstände müssen nicht bewertet werden; Geldforderungen und -verbindlichkeiten sind allein betragsmäßig anzugeben (BRDrs 168/20, 87).
3. Stand und Entwicklung sämtlicher Bankkonten.
Rn 51
Der Vermögensbericht muss über Stand und Entwicklung sämtlicher von der GdW zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums gehaltenen Konten berichten (BGH ZWE 20, 246 Rz 21; LG Düsseldorf ZMR 17, 181).
III. Zurverfügungstellung (§ 28 IV 2).
Rn 52
Der Vermögensbericht ist jedem WEigtümer zur Verfügung zu stellen. Auf welche Art und Weise das geschieht, gibt das Gesetz nicht vor (BRDrs 168/20, 87). Es ist daher vorstellbar und sachgerecht, dass der Vermögensbericht ein Teil der Jahresabrechnung ist. Vorstellbar ist aber auch, ihn separat zu erstellen. Möglich soll es aber auch sein, ihn elektronisch auf eine Internetseite einzustellen (BRDrs. 168/20, 87).
IV. Nichterstellung oder Mängel.
Rn 53
Erfüllt die GdW den Anspruch der WEigtümer nicht oder mangelhaft, hat jeder WEigtümer einen Anspruch gegen sie, dass ihm der Vermögensbericht erstmals oder berichtigt zur Verfügung gestellt wird (BRDrs 168/20, 87). Die Beschl nach § 28 I 1, II 1 sind allerdings auch dann mangelfrei, wenn es an einem Vermögensbericht fehlt (BRDrs 168/20, 87).