Rn 3

Ziel eines Wirtschaftsplans ist es: 1. aufgrund einer vorläufigen Schätzung festzustellen, welcher Gesamtbetrag zu den Kosten der GdW iSv § 16 II 1 in einem Wirtschaftsjahr benötigt wird, und 2. die Beitragsleistung der WEigtümer zu diesen Kosten (BGH NZM 13, 650 Rz 13; Hamm ZMR 09, 58, 60) sowie 3. zu den Rücklagen (§ 19 Rn 39 ff; § 19 Rn 42) festzusetzen.

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