Rn 5

Nach § 28 I 2 ist jährlich – nach § 18 II idR im Voraus; anderes ist nicht ordnungsmäßig (str) – ein Wirtschaftsplan vorzulegen; die WEigtümer können etwas anderes vereinbaren. Gesetzliches Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Rn 6

Verlangt ein WEigtümer, dass dem Wirtschaftsplan entgegen einer Übung das Kalenderjahr zu Grunde gelegt wird, handelt er grds treuwidrig, wenn er den Übergang nicht vor der Herstellung der Abrechnung einfordert (München ZMR 09, 630); es kann aber für künftige Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?