Rn 13

Die Fälligkeit folgt aus § 271 BGB (s.a. Rn 45 ff). Abweichende Fälligkeitstermine (Vorfälligkeitsklausel), Folgen des Verzugs (Verfallklausel), Stundung etc können die WEigtümer nach § 28 III bestimmen (Rn 45 ff). Vorschüsse verjähren gem §§ 195, 199 BGB am Ende des dritten Kalenderjahres nach ihrer Entstehung (BGH NJW 12, 2797 Rz 18). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschl über die Nachschüsse führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung (BGH NJW 12, 2797 Rz 19). Werden die Vorschüsse nochmals als Nachschüsse beschlossen, ändert das am Lauf der Verjährung nichts (BGH ZMR 12, 976 = NJW 12, 2797 Rz 17).

 

Rn 14

Soweit die aus dem Wirtschaftsplan geschuldeten Beiträge nach einer Eigentumsumschreibung fällig werden, schuldet der Sondernachfolger das für ein bestimmtes Wohnungseigentum festgesetzte Hausgeld (BGHZ 142, 290, 299 = ZMR 99, 834). Die Vor- werden durch die Nachschüsse der Höhe nach begrenzt (BayObLG ZMR 00, 780, 782): Ergibt sich aus der Einzelabrechnung ein geringerer Schuldsaldo, begrenzt dieser die Vorschüsse (Zweibr ZMR 03, 135, 136).

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