Rn 8

Die Größe des den jeweiligen Wohnungseigentumsrechten (Vor §§ 1–49 Rn 9) zwingend (§ 6 I) zugeordneten Miteigentumsanteils iSv § 47 GBO bestimmen die Vertragschließenden nach billigem Ermessen (BGH ZMR 86, 365; Ddorf ZMR 04, 613). Die Summe der Anteile kann ein Ganzes nicht übersteigen (KG ZMR 22, 908). Wie das Verhältnis zwischen SonderE und Miteigentumsanteil festgelegt wird und welche Gesichtspunkte dabei berücksichtigt werden, ist der freien Bestimmung überlassen (BGH ZMR 12, 116 Rz 11). Eine Änderung ist durch Vereinbarung in Form des § 4 möglich (BayObLG DNotZ 86, 237); ggf ist die Zustimmung Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) erforderlich. Die jeweilige Größe hat nach §§ 9a IV 1 Hs 1, 16 I, II Bedeutung für: Außen- und Innenhaftung und Fruchtziehung.

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