Rn 27

Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks müssen und können nicht in sich abgeschlossen sein. § 3 III verlangt daher, dass Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan (§ 7 Rn 14) bestimmt sind. Stellplätze müssen aber ebenso wie die Flächen grds vom gemE, eigenem SonderE oder vom öffentlichen Land erreichbar sein.

 

Rn 28

Die Maßangaben müssen so genau sein, dass sie es im Streitfall ermöglichen, den räumlichen Bereich des SonderE eindeutig zu bestimmen. Dafür muss sich aus dem Plan idR die Länge und Breite der Fläche sowie ihr Abstand zu den Grundstücksgrenzen ergeben. Noch unklar ist, wie bei den Mehrfachparker-Stellplätzen die Maßangaben zu realisieren sind.

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