Rn 18

Das SonderE an einem Raum iSv § 3 I 1 oder an einem fingierten Raum iSv § 3 I 2 kann nach § 3 II auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, va auf Garten- und/oder Terrassenflächen. Auf Stellplätze (Rn 15) ist § 3 II nicht anwendbar, weil § 3 I 2 diese als einen Raum fingiert. Da es sich um Eigentum handelt, gilt § 905 BGB. Das Recht des Eigentümers erstreckt sich daher auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. ›Erstrecken‹ meint, dass im Teilungsvertrag oder in der Teilungserklärung eine außerhalb des Gebäudes liegende Fläche als ein Teil eines SonderE wörtlich beschrieben wird. Um welche Flächen es sich nach Lage und Größe genau handelt, muss nach § 3 III durch präzise Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sein (Rn 27). Wo die Fläche liegt, ist unerheblich. Grds kann in den Grenzen des § 5 II das gesamte Grundstück erfasst sein.

 

Rn 19

Die Flächen sind nicht isoliert handelbar. Veräußert werden muss das Wohnungs- und/oder Teileigentum.

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