Gesetzestext

 

(1) 1Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. 2Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.

(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:

1. Art und Umfang der Nutzungen;
2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.

A. Sinn und Zweck (§ 33 I).

 

Rn 1

§ 33 I soll die Verkehrsfähigkeit des Dauernutzungsrechtes ermöglichen (München NZM 16, 864 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16] Rz 36) und findet seine Grenze in § 35. Ungeachtet § 33 I 2 zulässig sind – wie § 41 zeigt – zeitliche Befristungen, zB die Lebenszeit des Berechtigten (Celle ZWE 14, 207) oder die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs (vgl § 36 I 1). Ein mietähnliches Dauerwohnrecht (Vor §§ 31 bis 42 Rn 2) wird für eine von vornherein bestimmte Zeit bestellt. Zeitliche Befristungen spielen auch bei Time-Sharing-Modellen eine Rolle (dazu Vor §§ 31–42 Rn 5). Als Belastung kommen zB Nießbrauch (BGH ZMR 19, 773 Rz 8) und Pfandrecht in Betracht.

B. Benutzungs- und Gebrauchsrechte (§ 33 II).

 

Rn 2

§ 33 II verweist für die Benutzungsrechte auf § 14, § 33 III auf die Mitgebrauchsrechte des Berechtigten und die Möglichkeit einer einschränkenden Vereinbarung. Bsp für Mitgebrauchsrechte: Außenanlagen, Personenaufzug, Leitungen, Sammelheizung, Wäschekeller. Zu den Mitgebrauchsrechten eines Mieters eines Dauerwohnrechts s § 535 BGB Rn 107.

C. Anlagen und Einrichtungen (§ 33 III).

 

Rn 3

Anlagen und Einrichtungen iSv § 33 III sind: der Hofraum, das Treppenhaus, Trockenspeicher und andere Einrichtungen des Gebäudes, nicht aber Dach und Balkone (BGH NZM 12, 311 [BGH 16.09.2011 - V ZR 236/10] Rz 8).

D. Inhalt des Dauerwohnrechtes (§ 33 IV).

 

Rn 4

Wegen § 32 III regelt § 33 IV, welche Vereinbarungen im Dauerwohnvertrag (dazu Vor §§ 31–42 Rn 4) jedenfalls getroffen werden müssen. Diese Regelungen und die in den §§ 33 II–IV, 35, 36, 39, 40, 41 und § 882 BGB genannten können nach § 32 II 1 verdinglicht werden. Nach Nr 1 kannbspw ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte vereinbart werden (BGH ZMR 19, 773 Rz 20). Eine Veräußerungsbeschränkung führt nicht dazu, dass auch die Bestellung eines dinglichen Rechtes, zB eines Nießbrauchs, zustimmungspflichtig wird (BGH ZMR 19, 773 Rz 27).

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