Gesetzestext

 

1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. 2Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.

 

Rn 1

§ 35 dient dem Schutz des Eigentümers bzw des Erbbauberechtigten vor den aus der freien Übertragbarkeit resultierenden Gefahren bei Nachrücken einer Person, gegen die vom Standpunkt des Verpflichteten aus objektiv berechtigte Einwände bestehen (München NZM 16, 864 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16] Rz 36).

 

Rn 2

§ 35 ist mithin wie § 12 zu verstehen. Vereinbar ist also ein Vorbehalt für die Übertragung, nicht dagegen für die Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten (BGH ZMR 19, 773 Rz 20). Ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte kann aber gem § 33 IV Nr 1 vereinbart werden (§ 33 Rn 4).

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