Gesetzestext

 

(1) 1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). 2Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.

(2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz unterliegen, so kann der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann.

(3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen an.

(4) 1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Eigentümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht. 2Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen über die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art ihrer Zahlung getroffen werden.

 

Rn 1

Die Ausübung des Heimfallanspruchs ist empfangsbedürftige Willenserklärung; sie unterliegt keiner Form, § 174 BGB ist aber zu beachten. Ist der Heimfallanspruch entstanden, ist er idR auch dann noch durchsetzbar, wenn die verletzte Vertragspflicht nachgeholt ist und die Heimfallvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (BGH NJW-RR 88, 715 [BGH 29.01.1988 - V ZR 271/86]). Der verdinglichte Heimfallanspruch (§ 33 IV 2) besitzt die Wirkung einer Vormerkung. Die Parteien können die Heimfallvoraussetzungen grds frei vereinbaren (BGHZ 27, 158, 163 = NJW 58, 1289). Macht der Eigentümer von seinem Anspruch Gebrauch, tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in ein Miet- oder Pachtverhältnis ein, das der Berechtigte geschlossen hatte; §§ 566 bis 566e BGB gelten entspr.

 

Rn 2

Mieterschutzvorschriften iSv § 32 II sind nach hM §§ 574 bis 574c, 576 bis 576b BGB. Dem ist nicht zu folgen: § 36 II hat nach Wegfall des Mieterschutzgesetzes keinen Inhalt mehr.

 

Rn 3

Durch die Entschädigung nach § 36 IV 1 können bspw Baukostenzuschüsse und Vorausleistungen, die noch nicht abgegolten sind, ausgeglichen werden. Die Parteien können die Höhe des Entschädigungsanspruchs und seine Berechnung regeln. Nach hM muss die Entschädigung nicht angemessen sein. Für langfristige Dauerwohnrechte iSv § 41 I trifft § 41 III Bestimmungen.

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