Gesetzestext

 

(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.

(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. 2Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu.

 

Rn 1

Besonderheiten ggü dem sozialen Miet- oder Gewerberaummietrecht gelten grds nicht. Geht das Dauerwohnrecht unter, erlischt allerdings das Miet- oder Pachtverhältnis, § 37 I. Hat der Berechtigte das Dauerwohnrecht treuwidrig aufgegeben, kann er sich ggü einem Mieter oder Pächter nach §§ 535, 280 ff BGB schadenersatzpflichtig machen.

 

Rn 2

Bei kollusivem Zusammenwirken von Eigentümer und Berechtigten beim Untergang des Dauerwohnrechtes kann der Mieter/Pächter ggf nach § 826 BGB verlangen, dass das Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer fortgesetzt wird. Wird an einer vermieteten Einheit ein Dauerwohnrecht bestellt, gilt § 567 BGB.

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