Gesetzestext

 

(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3.

(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall, dass sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen.

(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.

 

Rn 1

Die Frist des § 41 I läuft ab Bestellung oder nachträglicher Verlängerung. Angemessenheit iSv § 41 III beurteilt sich insb nach dem für das Dauerwohnrecht geleisteten Entgelt, den Aufwendungen des Berechtigten, der Nutzungsdauer und Verbesserungen oder Verschlechterungen. Da das Gesetz die Ausgestaltung nicht vornimmt, steht es den Parteien frei, über Höhe, Berechnung und Art Vereinbarungen zu treffen; Verdinglichung als Inhalt des Dauerwohnrechtes ist möglich. Die Entschädigungspflicht ist unabdingbar (BGH NJW 58, 1289 [BGH 23.04.1958 - V ZR 99/57]).

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