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Auch dann, wenn ein Beschl nicht ordnungsmäßig und also mangelhaft ist, bindet er nach seiner Rechtsnatur und nach den allgemeinen Grundsätzen alle ihm Unterworfenen, wenn er nicht nichtig ist. Diese Bindung muss bekämpft und vernichtet werden können. Das Instrument hierzu ist als Beschl-Mängelklage die Anfechtungsklage. Prüfungsmaßstab ist § 18 II. Die Anfechtungsklage muss der Anfechtungskläger nach § 45 S 1 innerhalb eines Monats nach der Beschl-Fassung erheben und innerhalb zweier Monate nach der Beschl-Fassung begründen.

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