Rn 2

Streitgegenstand ist die (Un-)Gültigkeit eines Beschl (BGH v 13.1.23 – V ZR 43/22, Rz 12; ZMR 22, 60 Rz 21; NJW 14, 2271 Rz 18 = ZMR 14, 219; AG Essen ZMR 22, 247 [248]). Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand (BGH v 13.1.23 – V ZR 43/22, Rz 12). Die Klage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschl beschränkt werden (BGH ZWE 13, 47 Rz 9 = ZMR 13, 212). Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschl auszulegen (BGH ZWE 13, 47 Rz 11 = ZMR 13, 212; LG München I ZWE 17, 416). Auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe betreffen keine unterschiedlichen Streitgegenstände (BGH NZM 15, 218 [BGH 12.12.2014 - V ZR 53/14] Rz 6). Str ist, ob die GdW eine Beschl-Klage anerkennen oder sich vergleichen kann. Richtig ist, ihre Einwirkungen auf den Streitgegenstand durch aktives Tun zu verweigern, ihr Nichttun, zB eine Säumnis oder den Verzicht auf ein Rechtsmittel, aber hinzunehmen.

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