Rn 6

Die Klagefrist wird durch eine ordnungsmäßige Klageerhebung gewahrt. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Verfahrensrecht (BGH NJW 10, 446 Rz 13). Die Erhebung der Anfechtungsklage setzt nach hM die Einreichung einer Klageschrift voraus, die den Anforderungen des § 253 II ZPO genügt (BGH NJW 10, 446 Rz 13). Der Kläger muss mitteilen, gegen welchen Beschl aus welcher Versammlung er sich wenden will (BGH ZMR 21, 132 Rz 9). Lässt sich das Rechtsschutzziel auch durch die gebotene Auslegung der Klageschrift nicht eindeutig ermitteln, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu Lasten des Klägers (BGH ZMR 21, 132 Rz 9).

 

Rn 7

Wird die Anfechtungsklage durch einen Prozessstandschafter eingereicht, ist die Klagefrist nach hM nur gewahrt, wenn der Standschafter innerhalb der Anfechtungsfrist deutlich macht, dass er das gerichtliche Verfahren nicht aus eigenem Recht, sondern für den Anfechtungsbefugten durchführt (§ 44 Rn 6).

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