Rn 1

§ 45 ist unmittelbar nur auf die Anfechtungsklage (§ 44 I 1 Fall 1) anzuwenden. Auf die Klage auf Feststellung und Verkündung eines Beschl – Beschl-Feststellungsklage – ist er nach hM nicht anwendbar. § 45 soll ferner nicht auf die Klage, ein (beurkundeter) Beschl sei (nicht) gefasst worden, anwendbar sein und auch nicht auf die Klage auf Feststellung eines Beschl. Nach der wohl noch hM ist § 45 hingegen entspr auf die Klage auf Berichtigung einer Niederschrift anwendbar (KG NJW-RR 91, 213 [KG Berlin 06.06.1990 - 24 W 1227/90]; BayObLG Hamm OLGZ 79, 298).

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