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Der Begriff ›Verfahren‹ bezeichnet die gesamte gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH NJW 11, 386 [BGH 03.11.2010 - XII ZB 197/10] Rz 10; NZG 10, 347 [BGH 01.03.2010 - II ZB 1/10] Rz 8). Bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel umfasst er sämtliche Instanzen. Ein Verfahren ist ›anhängig‹, wenn eine Klageschrift bei Gericht eingegangen ist. Auf welchem Weg diese Klageschrift das Gericht erreicht hat und in welcher Form, ist unerheblich. Ferner ist bedeutungslos, ob der entsprechende Schriftsatz alle Förmlichkeiten wahrt. Es muss allerdings eine Klageschrift sein. Ein bereits vor dem 1.12.20 anhängiges selbständiges Beweisverfahren in einer WEG-Streitigkeit, ist daher zB nicht genügend (LG Frankfurt aM ZMR 22, 242; LG Duisburg NJW-RR 11, 302). Entsprechendes gilt für vorausgegangene PKH-Anträge oder einen Antrag auf Erlass einstweiligen Rechtschutzes. Mit einem Rechtsmittel iRd Zwangsvollstreckung (§§ 767, 771 ZPO) wird nicht das Verfahren, das zum Vollstreckungstitel geführt hat, fortgesetzt, sondern ein eigenständiger und neuer Rechtsstreit eingeleitet (BGH NJW 09, 1282 [BGH 19.02.2009 - V ZB 188/08] Rz 11).

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