Rn 7

Unterfällt eine Klageänderung § 264 ZPO, liegt formal gesehen keine Klageänderung vor. Anwendbar ist damit altes Verfahrensrecht. Unterfällt eine Änderung § 263 ZPO, ändert sich durch die Klageänderung die Rechtsnatur des bereits durch den anderen Antrag eingeleiteten (Alt-)Verfahrens nicht. Auch dieses Verfahren ist mithin trotz der Klageänderung einheitlich unter altem Verfahrensrecht zu behandeln (BGH NJW 11, 386 Rz 11; LG Nürnberg-Fürth ZMR 09, 77). Wird der neue Antrag vom Gericht allerdings nach § 145 ZPO abgetrennt, gilt für diesen Antrag ab diesem Zeitpunkt neues Verfahrensrecht (Hamm NJW-RR 13, 459 [BGH 14.12.2012 - V ZR 102/12]).

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