Gesetzestext

 

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des Grundstücks, im Falle des Dauerwohnrechts ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) (gegenstandslos)

(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

 

Rn 1

§ 49 I schafft einen gebührenrechtlichen Anreiz zur Überleitung der dem Wohnungseigentum, Wohnungserbbau- und Dauerwohnrecht ähnlichen Rechtsverhältnisse in die Rechtsformen des WEG (BGH NJW 58, 1289 [BGH 23.04.1958 - V ZR 99/57]; BayObLGZ 57, 168, 172).

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