Rn 29

Vereinbarungen iSv § 5 IV 1 sind solche nach § 10 I 2 (§ 10 Rn 3). Sie bestimmen wie ein Gesellschaftsvertrag, was unter den WEigtümern gilt, etwa wegen des Gebrauchs, aber auch zur Verwaltung (vgl § 19 I) und zur GdW. Durch § 5 IV 1 werden die Wirkungen des § 10 III erzeugt und die WEigtümer vor einem Wegerwerb ihrer Vereinbarungen geschützt – Verdinglichung (BGH ZMR 20, 202 Rz 16). Fehlt es an § 5 IV 1, bestimmt eine Vereinbarung das Verhältnis der Vertragschließenden, grds nicht das der Sondernachfolger. Keine Vereinbarungen iSd § 5 IV 1 sind die Umwandlung von SonderE in gemE und umgekehrt sowie die Änderung der Miteigentumsanteile.

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