Rn 20

Erstreckt sich nach § 3 II das SonderE auf eine Fläche, gilt § 94 BGB nach § 5 I 2 grds entspr. Nach den Materialien soll § 5 I 2 ferner auf § 3 I 2 anwendbar sein. Aus dem Wortlaut ergibt sich dies nicht. Ferner wird für Stellplätze nach § 3 I 2 der Raum fingiert (§ 3 Rn 15). Wenn auf einer Fläche gebaut wird, ist aber auch § 5 I 1 nicht anwendbar. Man wird daher § 5 I 2 entspr anwenden müssen. Eine zB auf einem Stellplatz errichtete Garage gehört also nach § 94 BGB nur dem Flächeneigentümer. Eine Ausnahme folgt aus § 5 II. Danach sind Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der WEigtümer dienen, ausnw kein Gegenstand des SonderE, selbst wenn sie sich im Bereich der nach § 3 I 2, II im SonderE stehenden Teile des Grundstücks befinden. Danach sind bspwVersorgungsleitungen im Boden, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der WEigtümer dienen, gemE. Dies ändert aber nichts daran, dass die spätere Verlegung von Leitungen und/oder die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen nur möglich ist, wenn der Eigentümer der Flächen zustimmt; denn § 905 BGB ist anwendbar.

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