Rn 10

Herrschendes Grundstück können Nachbargrundstücke, andere Wohnungseigentumsrechte oder aber das aufgeteilte Grundstück selbst sein. Dienender Grundbesitz können andere Grundstücke (Stuttg ZWE 11, 410), andere Wohnungseigentumsrechte (BGH NJW-RR 19, 914 Rz 11) oder das aufgeteilte Grundstück sein (BGH NZM 19, 448 = NJW-RR 19, 914, Rz 27). Die Belastung des aufgeteilten Grundstücks bedarf nach hM nicht der Eintragung dieses Rechtes auf das iSd §§ 1018, 1019 BGB herrschende Wohnungs- oder Teileigentum (BGH NJW-RR 19, 914, Rz 28). Dem ist nicht zu folgen. Sachenrechtlich ist das Wohnungseigentum offensichtlich ein eigenständiges Grundstück. Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen als Inhalt einer Dienstbarkeit sind grds nur möglich, wenn sich die Ausübung auf das betreffende Wohnungseigentum beschränkt (BGH NJW 89, 2391, 2392 [BGH 19.05.1989 - V ZR 182/87]). Eine Belastung, die allein das gemE betrifft, ist dem WEigtümer daher nicht gestattet (BGH NJW-RR 19, 914 Rz 11). Hierfür bedarf es einer Belastung des gemE (BGH NJW-RR 19, 914 Rz 11). Deshalb muss ein in Wohnungs- bzw Teileigentum aufgeteiltes Grundstück als Ganzes belastet werden, wenn das Recht seiner Natur nach nur an dem Grundstück, nicht aber an dem einzelnen Wohnungs- oder Teileigentum bestehen kann (BGH ZMR 20, 776 Rz 35; NJW-RR 19, 914 Rz 11).

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