Rn 5

Der Alleineigentümer kann die Teilungserklärung, solange kein Erwerber eine Vormerkung erlangt hat, durch eine einfache einseitige Erklärung in der Form des § 29 GBO beliebig ändern (BGH NJW 20, 610 Rz 12; ZWE 17, 169 Rz 25). Dies gilt unabhängig davon, dass der Alleineigentümer schuldrechtlich bereits zu diesem Zeitpunkt der Zustimmung der Erwerber bedarf (BGH NJW 20, 610 Rz 12). Nach diesem Zeitpunkt müssen der Alleineigentümer und die Vormerkungsberechtigten zusammenwirken (BGH NJW 20, 610 Rz 12; ZWE 17, 169 Rz 25). Dies gilt auch für die Gemeinschaftsordnung (BGH ZMR 20, 202 Rz 16).

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