Rn 6

Will der Alleineigentümer das Recht, die Teilungserklärung zu ändern, weiter behalten, kann er sich in den jeweiligen Erwerbsverträgen eine Änderungsvollmacht einräumen lassen (BGH NJW 20, 610 Rz 27; ZWE 17, 169 Rz 17). Die Prüfungskompetenz des GBA ggü einer solchen Vollmacht beschränkt sich auf offensichtliche Verstöße (München ZWE 17, 28; 15, 171; s.a. BGH NJW 20, 610, Rz 26). Ferner ist der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten (BGH NJW 20, 610 Rz 28) sowie das Gebot der Klarheit der Grundbucheintragungen (Frankf ZMR 98, 365, 367; BayObLG DNotZ 97, 473). Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt wird (BGH NJW 20, 610 Rz 28). Hinsichtlich der Beschränkungen im Innenverhältnis verlangt § 308 Nr 4 BGB, dass für den Vollmachtgeber ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung besteht (BGH NJW 20, 610 Rz 29). Dies ist zu bejahen, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt (BGH NJW 20, 610 Rz 29; NJW 08, 360 [BGH 15.11.2007 - III ZR 247/06] Rz 23). Das SonderE muss unangetastet bleiben (s.a. BGH NJW 20, 610 [BGH 20.09.2019 - V ZR 218/18] Rz 29).

 

Rn 7

Ein Änderungsvorbehalt zur Änderung der Teilungserklärung kann nicht als Teil der Gemeinschaftsordnung (Vor §§ 1–49 Rn 10) mit einer Sondernachfolger nach §§ 10 I 2, III, 5 IV 1 bindenden Wirkung als Inhalt des SonderE vereinbart werden (BGH ZMR 16, 476 Rz 17; 13, 1962 Rz 9). Für die Änderung der Gemeinschaftsordnung gilt das nicht. Hier sind verdinglichte Vollmachten vorstellbar (§ 10 Rn 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?