Rn 4

Die GdW kann sowohl außerhalb (BGH v 20.1.23 – V ZR 65/22, Rz 9; ZMR 16, 476 Rz 21; München ZMR 16, 792) als auch innerhalb (Frankf IMR 15, 422; Hamm ZMR 11, 403; ZMR 10, 785; Celle ZMR 08, 210) der von ihr verwalteten WE-Anlage Immobiliarvermögen erwerben (außerhalb bieten sich va an: Park- oder Müllstandsflächen, aber auch Teileigentum). Ferner kann sie WEigtümerin einer anderen WE-Anlage werden (München ZMR 16, 792). Will die GdW eine Vielzahl von Wohnungseigentumsrechten erwerben, ist das im Einzelfall nicht mehr ordnungsmäßig (Hamm ZMR 11, 403). Auch der Erwerb von Immobiliareigentum zu Erwerbszwecken ist grds nicht ordnungsmäßig (s.a. AG Bremen-Blumenthal ZWE 14, 227, 288). Wird die GdW durch einen Erwerb WEigtümerin (Vor §§ 1–49 Rn 1), ruhen ihre Rechte analog § 71b AktG (Hamm ZWE 09, 452, 454), wenn es sich nicht um eine andere WE-Anlage handelt. Soll der Verw beim Erwerb handeln, muss er nach § 19 I ermächtigt werden (§ 9b Rn 3). Dieser Beschl sowie die Verw-Bestellung sind dem GBA in der Form des § 26 IV nachzuweisen (Hamm ZMR 10, 785).

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