Rn 18

Soweit das Gesetz der GdW die Befugnis verleiht, Rechte auszuüben, ist sie aktive (BGH NJW 11, 1351 [BGH 17.12.2010 - V ZR 125/10] Rz 8; 10, 933, 934 Rz 13), bei der Pflichtenwahrnehmung passive Prozessstandschafterin (BGH NJW 16, 1735 [BGH 11.12.2015 - V ZR 180/14] Rz 20). Ein WEigtümer soll ermächtigt werden können, Rechte durchzusetzen (BGH NZM 16, 363 [BGH 17.03.2016 - V ZR 185/15] Rz 4). Die Ermächtigung kann aber auch beschlossen werden. Erklärt sich nur der Verw, geht die Ermächtigung ins Leere (§ 9b Rn 2). Die GdW hat ein Ermessen, ob sie gegen einen Störer vorgeht. Entscheiden sich die WEigtümer für ein Nichteinschreiten, müssen sie den WEigtümer, der das gemE entstören will, ermächtigen. Eine Pflicht zum Einschreiten (= Ermessensreduktion) ist zB bei gravierenden brandschutzrechtlichen Verstößen zu bejahen (s.a. BGH ZMR 22, 570 Rz 16; 22, 487 Rz 25).

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