a) WEigtümer.

 

Rn 32

Verstoßen die WEigtümer gegen Öffentliches Recht, ist das rechtswidrig. Die Folge dieses Verstoßes kann bspw darin liegen, dass die GdW ein Messergebnis nicht nutzen darf (OVG Münster NZM 16, 773 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.07.2016 - 4 A 1150/15]; VG Köln ZWE 15, 292; 15, 293). Ferner kann ein Bußgeld verwirkt sein. Schließlich kann der Staat durch einen Verwaltungsakt anordnen, dass sein Recht befolgt wird, und Verwaltungszwang anordnen. Werden Verstöße gegen Öffentliches Recht festgestellt, hat der Staat ferner die Möglichkeit, mit verschiedenen Verfügungen den rechtswidrigen Zustand wieder zu beseitigen. Eine solche Verfügung kann sich an den Handelnden richten (Handlungsstörer), aber auch an den, der für den Zustand verantwortlich ist (Zustandsstörer). An wen sich die Verfügung richtet, ist eine Frage der ermessensfehlerfreien Störerauswahl. Verstößt ein Beschl gegen öffentlich-rechtliche Pflichten, zB nach dem Gebäudeenergiegesetz – GEG – v 8.8.20 (BGBl I 1728), kann er anfechtbar oder nichtig sein. Was gilt, ist eine Frage der Auslegung. Verstößt ein Beschl gegen Öffentliches Recht, ist er jedenfalls nicht ordnungsmäßig (s.a. BGH ZMR 22, 570 Rz 28; NZM 15, 595 Rz 16/17). Öffentlich-rechtliche Pflichten führen jedenfalls zur Nichtigkeit eines die Pflichten missachtenden Beschl, wenn sie dem Schutz gerade der WEigtümer dienen (BGH ZMR 22, 570 Rz 28).

b) Dritte.

 

Rn 33

Verstößt ein Dritter zum Nachteil des gemE gegen Öffentliches Recht, zB der Grundstücksnachbar, muss die GdW entsprechende Ansprüche verfolgen (Rn 37). Ist auch das SonderE betroffen, fragen die VG, ob eine konkrete Beeinträchtigung nur eines SonderE im Raum steht oder ob das gesamte Grundstück betroffen ist (VGH München NVwZ 13, 1622 [BVerwG 30.05.2013 - BVerwG 2 C 68.11]; VG München ZWE 14, 382). Eine Beeinträchtigung nur des SonderE ist angenommen worden, wenn Abstandsvorschriften verletzt wurden oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das SonderE betrifft. WaszB für eine Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs gilt, ist str.

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