Rn 33

Verstößt ein Dritter zum Nachteil des gemE gegen Öffentliches Recht, zB der Grundstücksnachbar, muss die GdW entsprechende Ansprüche verfolgen (Rn 37). Ist auch das SonderE betroffen, fragen die VG, ob eine konkrete Beeinträchtigung nur eines SonderE im Raum steht oder ob das gesamte Grundstück betroffen ist (VGH München NVwZ 13, 1622 [BVerwG 30.05.2013 - BVerwG 2 C 68.11]; VG München ZWE 14, 382). Eine Beeinträchtigung nur des SonderE ist angenommen worden, wenn Abstandsvorschriften verletzt wurden oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das SonderE betrifft. WaszB für eine Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs gilt, ist str.

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